AGBs

NEBENKOSTENÜBERSICHT UND WEITERE INFORMATIONEN

I. Nebenkosten bei Kaufverträgen

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung ……3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) ……1,1%

3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren

4. Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer durch den Parteienvertreter nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters

5. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)

6. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen – Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.

7. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und –kosten (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon etc.)

8. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision) 

A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von:

  •  Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
  •  Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird 
  •  Unternehmen aller Art
  • Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück

bei einem Wert

  • bis Euro 36.336,42…………………………je 4%
  • von Euro 36.336,43 bis Euro 48.448,50 ……Euro 1.453,46*
  • ab Euro 48.448,51…………………………je 3% von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20% Ust. * Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO

II. Nebenkosten bei Hypothekardarlehen 

1. Grundbucheintragungsgebühr………………………1,2% 

2. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung ………0,6% 

3. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters 

4. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif 

5. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif 

6. Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen. 

III. Nebenkosten bei Mietverträgen 

1. Vergebührung des Mietvertrages (§33 TP 5 GebG): 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes. Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt. 

2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.

3. Vermittlungsprovision Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus: 

  • Haupt- oder Untermietzins, 
  •  anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
  • Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift), 
  • allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters. Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Vermittlung von Mietverträgen (Haupt-und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Höchstprovision zzgl. 20% USt.

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

Befristung bis zu 3 Jahren

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis

3 Bruttomonatsmieten

3 Bruttomonatsmieten

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ Bruttomonatsmiete

2 Bruttomonatsmieten

1 Bruttomonatsmiete

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ Bruttomonatsmiete

Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter*

Höchstprovision zzgl. 20 % USt.

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

Befristung kürzer als 2 Jahre

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis

2 Bruttomonatsmieten

2 Bruttomonatsmieten

1 Bruttomonatsmieten

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ Bruttomonatsmiete

1 Bruttomonatsmieten

½ Bruttomonatsmiete

½ Bruttomonatsmiete

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ Bruttomonatsmiete

Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten)

Höchstprovision zzgl. 20 % USt.

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

Befristung kürzer als 2 Jahre

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis

3 Bruttomonatsmieten

3 Bruttomonatsmieten

3 Bruttomonatsmieten

3 Bruttomonatsmieten

2 Bruttomonatsmiete

1 Bruttomonatsmiete

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer.

Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomonatsmieten) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO)

*Nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.

IV. Nebenkosten bei Pachtverträgen 

1. Vergebührung des Pachtvertrages (§33 TP 5 GebGes): 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.

2. Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters 

3. Vermittlungsprovision a. Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist. 

Bei unbestimmter Pachtdauer ………5% des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses.

Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 6 Jahren …5%, bis zu 12 Jahren …4%, bis zu 24 Jahren …3%, über 24 Jahre …2%, jeweils plus 20%USt.

Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3% des Gegenwertes plus 20% USt. vereinbart werden. 

b. Unternehmenspacht

Bei unbestimmter Pachtdauer 3-facher monatlicher Pachtzins. 

Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 5 Jahren …5%, bis zu 10 Jahren …4%, über 10 Jahre …3%, jeweils plus 20%USt. 

Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden.

V. Nebenkosten bei Vermittlungen von Baurechten Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils bei einer Dauer des Baurechts von  10 bis 30 Jahren………………………………………3%  Über 30 Jahre…………………………………………2% Des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses. Bei einer Baurechtsdauer von mehr als 30 Jahren darf anstelle der 2% eine Pauschalprovision in Höhe von jeweils 3% zzgl. USt. berechnet vom Bauzins für 30 Jahre vereinbart werden (Wertgrenzenregelung §12 Abs. 4 IMVO). Da die Obergrenze mit 2% des auf die 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt dieser Betrag unabhängig von einer länger vereinbarten Vertragsdauer gleichzeitig die Höchstprovision dar.